VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer
§ 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.