VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, die
- als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr Frachtver-
träge schließen, - als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB),
zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammella-
dung (§ 460 HGB) sowie Lagerverträge schließen, - als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit der
Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang ste-
hen, auch insoweit, als sie nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbü-
geln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des
Gutes).
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenver-
kehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln
der CMR nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht
zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen
entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen kom-
binierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452 – 452d
HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr
durchgeführt wird.
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe
von § 9 sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in
§ 10 geregelt sind. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit
Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.
(4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
-
- Verpackungsarbeiten
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
- Kran- oder Montagearbeiten sowie die Durchführung von Groß-
raum- oder Schwertransporten, mit Ausnahme solcher Beförde-
rungsleistungen, die mit Dauerausnahmegenehmigungen nach
§ 46 Abs.1. Nr. 3 StVO, § 70 Abs. 1 StVZO, oder Dauererlaubnis
nach § 29 Abs. 3 StVO durchgeführt werden
<(ol>
betreffen.
Sie gelten weiterhin nicht für Verträge mit Verbrauchern.