(HGB) Handesgesetzbuch
(Güter-) Transportrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz (TRG)
§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
- ein Konnossement ausgestellt ist oder
- die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.