(HGB) Handesgesetzbuch
(Güter-) Transportrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz (TRG)
§ 430 Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.