6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies
erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kenn-
zeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen.
Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu
machen. Gleiches gilt für Packstücke.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.