ADSp
2. Anwendungsbereich
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Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
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Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
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Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
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Verpackungsarbeiten,
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die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,
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die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,
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Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der
Sammlung von Informationen dienenden Sachen,
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Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegeneh-
migung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.
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Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.