(HGB) Handesgesetzbuch

(Güter-) Transportrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz (TRG)

§ 463 Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.nt.