ADSp

3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besondere Güterarten

  1. Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des
    Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
    1. Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte
      Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften
      des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine
      Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
    2. alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder
      länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
      im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen
      Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Daten
      in der vorgeschriebenen Form,
    3. Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit
      dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
    4. besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteur gestellen soll.
    5. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem
      Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr
      und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichts-
      maßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im
      Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
      oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lage-
      rung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften
      bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsge-
      mäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,
      insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
      Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des
      Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
    6. Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auf-
      traggeber im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und
      Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so
      dass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entschei-
      den oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und
      schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt
      er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeignete
      Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
    7. Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und
      sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte
      (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ord-
      nungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene
      Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B.
      für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.