ADSp

2. Anwendungsbereich

  1. Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
  2. Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
  3. Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
    1. Verpackungsarbeiten,
    2. die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,
    3. die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,
    4. Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der
      Sammlung von Informationen dienenden Sachen,
    5. Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegeneh-
      migung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.
  4. Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.