ADSp
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
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Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies
erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kenn-
zeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen.
Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu
machen. Gleiches gilt für Packstücke.
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Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
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zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
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Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.