ADSp

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

  1. Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies
    erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kenn-
    zeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen.
    Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu
    machen. Gleiches gilt für Packstücke.
  2. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

    1. zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
    2. Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.