(HGB) Handesgesetzbuch
(Güter-) Transportrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz (TRG)
§ 456 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.