VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut

(1) Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

(2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei jedem einzelnen Auftrag mitzuteilen, dass Gegenstand des Vertrages

  1. Gefährliche Güter
  2. Lebende Tiere und Pflanzen
  3. Leicht verderbliche Güter
  4. Besonders wertvolle Güter sind.

(3) Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Absatz 2, den Wert des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

(4) Unter besonders wertvollen Gütern werden die in § 2 Abs. 2 genannten Güter verstanden. Wenn diese Güter Gegenstand des Vertrages sind, hat der Auftraggeber die Mitteilung gemäß § 14 Abs. 3 schriftlich oder in Textform an den Spediteur zu richten.

(5) Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei jedem einzelnen Auftrag dem Spediteur schriftlich oder in Textform die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

(6) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach den Absätzen 2 bis 5 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

(7) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.