(HGB) Handesgesetzbuch

(Güter-) Transportrecht nach dem Transportrechtsreformgesetz (TRG)

§ 430 Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.