(GGBefG) Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 7a Anhörung

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

  1. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
  2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
  3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,
  4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  5. das Robert-Koch-Institut,
  6. das Umweltbundesamt,
  7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
  8. das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.